Die Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kyffhäuserkreis ordnet ein Betretungs- und Befahrverbot für den Uferbereich des Stausees Kelbra an, um die Verbreitung der Geflügelpest (HPAI) zu verhindern.
Das Betreten und Befahren des Uferbereichs des Stausees Kelbra auf dem Gebiet des Landkreises Kyffhäuserkreis wird untersagt.
Geltungsbereich: Die genaue Begrenzung des verbotenen Gebiets startet im Osten an der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt und verläuft entlang der ersten parallel zum Ufer angelegten Zuwegung, am Bootsanleger und weiter bis zur Uferbewaldung, von dort südlich bis zur Landesstraße (L 1040) und dann westlich entlang des Weges zur Numburg bis zur Kreisgrenze. Eine detaillierte Darstellung ist in Anlage 1 (topographische Karte im Maßstab 1:6500) enthalten.
Ausnahmen: Das Verbot gilt nicht für Behördenbedienstete mit gesetzlichem Auftrag oder in deren Auftrag bzw. in Amtshilfe tätige Personen. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann bei berechtigtem Interesse Ausnahmen genehmigen.
Zeitpunkt: Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Das Datum der Unterzeichnung ist der 21.10.2025.
Sofortige Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der Verbote (Ziffern 1 bis 3) wurde angeordnet, da die Ausbreitung der Geflügelpest sofort unterbunden werden muss. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Gefahr und Ausbruch
Die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste, hochansteckende Infektionskrankheit bei Vögeln, die hochansteckend für Hausgeflügel ist.
Der Ausbruch der Geflügelpest (Subtyp H5N1) bei Wildtieren wurde im Kyffhäuserkreis am 20.10.2025 amtlich bestätigt.
Der Uferbereich des Stausees Kelbra stellt einen singulären Schwerpunktbereich für verendete Tiere dar.
Betroffene Tiere: Bei mehr als 70 verendeten Kranichen im Uferbereich des Stausees Kelbra (und vereinzelt im weiteren Kreisgebiet) sowie über 50 verendeten Kranichen im angrenzenden Landkreis Mansfeld Südharz wurde der Ausbruch festgestellt.
Zweck des Verbots
Das Ziel ist die Minimierung und Vorbeugung der Weiterverbreitung und des Ausbruchs bei Hausgeflügel.
Wildlebende Wasservögel sind das natürliche Reservoir der Viren. Kraniche als Zugvögel rasten am Stausee Kelbra und fliegen von dort zu Futterplätzen (bis zu 60 km).
Ein Viruseintrag in Geflügelbestände kann durch direkten Kontakt mit Wildvögeln oder indirekt über kontaminierte Fahrzeuge, Personen, Geräte oder Kot erfolgen.
Das Betretungsverbot im Uferbereich ist die geeignetste und verhältnismäßigste Maßnahme, um eine Weiterverbreitung über Menschen zu unterbinden.
Bekanntmachung: Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises als wirksam bekannt gegeben (Notbekanntgabe).
Rechtsbehelfe: Gegen die Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Kyffhäuserkreis eingelegt werden.
Ordnungswidrigkeiten: Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.