1 Einleitung

Zum Stichtag 02.01.2025 sind in der ELIAS-Datenbank 17332 akkreditierte Studiengänge an 436 Hochschulen und 135 akkreditierte Hochschulen (hier: Systemakkreditierung oder Alternatives Verfahren) verzeichnet.1

Von den akkreditierten Hochschulen wurden 81 durch den Akkreditierungsrat nach neuem Recht systemakkreditiert. Diese Hochschulen bzw. Teilmengen dieser Hochschulen werden im Folgenden näher betrachtet.

2 Ausgangssituation

Im Bericht „Auswertung der themenbezogenen Stichprobe „Systemakkreditierung“, durchgeführt 2017“2 wurden bereits Systemakkreditierungsverfahren nach altem Recht (Vertragsabschluss mit einer Agentur vor dem 01.01.2018) untersucht. Als zentrale Ergebnisse dieser Untersuchungen wurde 2017 festgehalten, dass

  • die Agenturen den Erwartungen des Akkreditierungsrates an Systemakkreditierungsverfahren insgesamt gut Rechnung trugen und
  • die durchgeführten Verfahren grundsätzlich geeignet waren, verlässliche Qualitätsurteile über die von den Hochschulen etablierten QM-Systeme zu treffen.

3 Ziel und Methode

Ziel der vorliegenden Untersuchung ist, die Entwicklung seit der Einführung des neuen Rechts 2018 mit einer nun deutlich vergrößerten Datenbasis auszuwerten. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den erteilten Auflagen nach neuem Recht und deren Kategorisierung. Hauptziel dieser Kategorisierung (bzw. im ersten Schritt: Kodierung der Auflagentexte) ist, bedeutungsvolle Muster systematisch zu identifizieren. Die im Auflagentext benannten Beanstandungen (hier meint Beanstandung den Teil der Auflage, der einen Mangel benennt) sollen möglichst eindeutig eingeordnet werden. Sofern erforderlich wurden zur Einordnung auch Begründungstexte herangezogen. Dabei wurde jeweils nur eine Auflagenkategorie pro Auflage vergeben. Im Zweifelsfall wurde versucht, den Hauptgrund der jeweiligen Auflage zu identifizieren.

Die Kategorisierung wurde iterativ in drei Schritten vorgenommen:

  • Erste Kodierung der Auflagentexte und Gruppierung nach relevanten Kategorien.

  • Prüfung der ersten Gruppierung auf Kohärenz und Relevanz (sinnvolle Abdeckung der vorhandenen Auflagentexte durch die gewählten Kategorien).

  • Erneute Prüfung der Gruppierung unter Hinzuziehung von Expertenwissen aus dem Bereich der Systemakkreditierung, finale Umbenennungen, Aufspaltungen und Zusammenführungen einzelner Kategorien.

Die ersten beiden Schritte wurden durch der Systemakkreditierung thematisch fachfremde Kräfte vorgenommen, um eine möglichst unabhängige und nicht – beispielsweise bei selbst verfassten Auflagentexten – vorbelastete Schau der Auflagentexte sicherzustellen.

4 Datenbasis

Die jetzige Datenbasis von 81 durch den Akkreditierungsrat systemakkreditierten Hochschulen stellt eine Teilmenge der akkreditierten Hochschulen und Hochschulen mit akkreditierten Studiengängen in der ELIAS-Datenbank dar.3

Aus den nachfolgenden Auswertungen können folgende Resultate abgeleitet werden:

  • Das Land Baden-Württemberg verzeichnet die meisten systemakkreditierten Hochschulen in absoluten Zahlen und auch die meisten Hochschulen mit akkreditierten Studiengängen oder Akkreditierung der Hochschule. Die meisten aktuell akkreditierten Studiengänge finden sich in Nordrhein-Westfalen.

  • Die systemakkreditierten Hochschulen sind mehrheitlich Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften.

  • Die überwiegende Zahl der systemakkreditierten Hochschulen befindet sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.

4.1 Systemakkreditierte Hochschulen nach neuem Recht

4.2 Sitzland der Hochschule

4.3 Art der Hochschule

4.4 Trägerschaft der Hochschule

4.5 Anzahl der Studiengänge an systemakkreditierten Hochschulen

Zur Auswertung der Anzahl der Studiengänge an systemakkreditierten Hochschulen wurde auf die Daten des Hochschulkompass zurückgegriffen, da der Datenbestand der ELIAS Datenbank hierzu noch keine verlässlichen Angaben liefert.4

Im Median hatte eine systemakkreditierte Hochschule laut Stand des Hochschulkompass vom 02.01.2025 75 Studiengänge.

5 Auflagen

Es werden im Folgenden die durch den Akkreditierungsrat nach neuem Recht ausgesprochenen Akkreditierungsentscheidungen zu Systemakkreditierungen untersucht. Hierzu wird zunächst die gesamte Datenbasis von 81 Hochschulen betrachtet. Im folgenden Kapitel Auflagenkategorien werden diejenigen 44 Hochschulen genauer untersucht, die mit Auflagen akkreditiert wurden.

Auflagen werden in der ELIAS Datenbank in einem Freitextfeld eingetragen. Der Inhalt dieses Freitextfeldes kann bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates regulär überarbeitet werden. Dies schließt nicht nur die Erstbehandlung des Antrags auf einer Akkreditierungsratssitzung, sondern z.B. auch mögliche Stellungnahmeverfahren ein. Die Auswertung ist entsprechend limitiert:

  • Es wird nicht erfasst, wie viele Auflagen eine Hochschule erhält. Eine automatisierte Auswertung ist aufgrund der unterschiedlichen Formatierungen des Auflagenfeldes derzeit nicht möglich.
  • Es wird nicht erfasst, ob es sich bei den jeweiligen Auflagen um bereits von Agentur/Gutachtergremium im Akkreditierungsbericht vorgeschlagene Auflagen, (deutliche) Abänderungen dieser Auflagen oder zusätzliche Auflagen des Akkreditierungsrates handelt. Genauso wird nicht erfasst, ob Auflagen durch den Akkreditierungsrat im Laufe des Verfahrens (z.B. nach Stellungnahme der Hochschule zum Akkreditierungsbericht oder zum vorläufigen Beschluss des Akkreditierungsrates5) gestrichen wurden.
  • Der Akkreditierungsstatus einer Hochschule wird über ein eigenes Auswahlfeld erfasst. Dieses Auswahlfeld wurde bisher nicht anhand tatsächlich eingetragener Auflagen verifiziert, sodass in seltenen Fällen z.B. trotz Akkreditierungsstatus ohne Auflagen Eintragungen von Auflagen im Auflagenfeld zu finden sind. Diese Fehler werden in der Regel im Rahmen der regulären Datenbereinigung durch den Bereich ELIAS der Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat behoben und im Folgenden nicht weiter berücksichtigt.

Die im Folgenden betrachteten Auflagen spiegeln den Stand der Verfahren nach der Entscheidung des Akkreditierungsrates wider, d.h. ggf. erst nach einem Stellungnahmeverfahren.6

5.1 Akkreditierungsstatus

Im Rahmen des Berichts Systemakkreditierung (2017) wurden fünf Qualitätsmanagementsysteme von Hochschulen untersucht. Die Datenbasis der vorliegenden Untersuchung enthält 81 Akkreditierungsentscheidungen zu den Qualitätsmanagementsystemen systemakkreditierter Hochschulen.

Fast die Hälfte der Anträge auf Systemakkreditierung nach neuem Recht, d.h. 37 von 81, werden ohne Auflagen beschieden:

Akkreditierungsstatus Anzahl
Akkreditiert ohne Auflagen 37
Akkreditiert (Auflagen erfüllt) 30
Akkreditiert mit Auflagen 14

5.2 Akkreditierungsart

Die Datenbasis enthält sowohl Erstakkreditierungen als auch Reakkreditierungen. Es handelt sich dabei für die Hochschulen der Datenbasis jeweils nur um den letzten derartigen Akkreditierungsvorgang. D.h., wenn eine Hochschule nach der Erstakkreditierung bereits mindestens einmal reakkreditiert wurde, wird ausschließlich die letzte noch gültige oder zukünftig gültige Reakkreditierung berücksichtigt, nicht etwaige frühere Akkreditierungsvorgänge.

Die Datenbasis enthält 41% Erstakkreditierungen. Werden nur diese Erstakkreditierungen berücksichtigt, ergibt sich ein im Vergleich zum Anteil der Akkreditierungen ohne Auflagen insgesamt (vgl. Kapitel Akkreditierungsstatus) vergleichbarer Anteil von Akkreditierungen ohne Auflagen:

6 Auflagenkategorien

Es werden im Folgenden die durch den Akkreditierungsrat nach neuem Recht ausgesprochenen Auflagen näher untersucht. Hierzu werden aus der Datenbasis von 81 Hochschulen, diejenigen 44 Hochschulen betrachtet, die mit Auflagen akkreditiert wurden.

Zur systematischen Erfassung der Auflagen im Akkreditierungssystem nach neuem Recht wurden mittels Sichtung der vorhandenen Auflagentexte elf Auflagenkategorien iterativ gebildet (vgl. Kapitel Ziel und Methode sowie die Auflistung der Kategorien im Anhang).

6.1 Fehlerbetrachtung

Folgende mögliche Hauptfehlerquellen wurden für die Erfassung der Auflagenkategorien identifiziert:

  • Fehlerhafte Zuordnung einer Auflagenkategorie durch z.B.
    • unterschiedliches Verständnis dessen, was eine Auflagenkategorie umfasst,
    • versehentlich fehlende Nachtragungen bei nach Stellungnahme geänderten Auflagentexten.
  • Fehlende Mehrfachzuordnung einer Auflage zu den Auflagenkategorien. Es wurde in der Erfassung der Auflagenkategorien jeweils nur eine Auflagenkategorie pro Auflage vergeben. Als Folgefehler ergibt sich, dass bei fehlender Mehrfachzuordnung die gewählte Zuordnung tatsächlich fehlerhaft sein kann.

Es wird insgesamt nicht davon ausgegangen, dass diese Fehlerquellen einen deutlichen Einfluss auf die nachfolgende Auswertung haben.

6.2 Auswertung

Achtung: Sieben Auflagen konnten keiner der im Anhang gelisteten Auflagenkategorien zugeordnet werden. Diese sind in der nachfolgenden Darstellung nicht enthalten.

7 Fazit

Die mittlerweile vorhandene Datenbasis von 81 Hochschulen ermöglicht eine Auswertung nach vergebenen Auflagen und eine Kategorisierung und damit inhaltliche Erfassung der Auflagen. Es sei nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass noch bis mindestens 2025 Hochschulen über Altverträge mit den betreuenden Agenturen nach altem Recht akkreditiert wurden und werden. Diese Hochschulen konnten in der vorliegenden Auswertung nicht berücksichtigt werden. Die ausgewerteten Hochschulen haben alle das Akkreditierungssystem nach neuem Recht erstmalig durchlaufen, teilweise in Form einer Reakkreditierung (bei bereits vorliegender Erstakkreditierung nach altem Recht), teilweise in Form einer Erstakkreditierung. Die betrachteten Hochschulen werden das Akkreditierungssystem nach neuem Recht erst ca. 2033 ein zweites Mal durchlaufen haben, sodass erst dann die Entwicklung der Qualitätsmanagementsysteme auf Hochschulebene untersucht werden kann.

Die Auswertung der bisher vergebenen Auflagenkategorien birgt trotz diverser Unsicherheiten (vgl. Kapitel Fehlerbetrachtung) einige grundsätzliche Erkenntnisse:

  • Die verwendeten Auflagenkategorien (vgl. deren Auflistung im Anhang) stimmen im Wesentlichen mit den Kriterien des Berichtsrasters für Systemakkreditierungsanträge überein7 oder sind direkt aus diesen ableitbar. Da die Auflagentexte auf Basis der Musterrechtsverordnung bzw. der geltenden Landesrechtsverordnungen verfasst werden, die im Berichtsraster nach den Kriterien aufgeteilt abgebildet sind, ist dies nicht überraschend. Kleinere Unterschiede in den Texten der hier aus den Auflagentexten abgeleiteten Kategorien und der Kriterien des Rasters ergeben sich unter Anderem, wenn ein Teil eines Kriteriums des Rasters zu einer größeren Anzahl diesbezüglicher Auflagentexte führt. Beispielsweise ist die Kategorie „Qualitätsberichte“, die vor allem Auflagentexte zur Veröffentlichung von Qualitätsberichten entsprechend § 18 Abs. 4 MRVO (Landesrechtsverordnungen entsprechend) sowie dem Beschluss des Akkreditierungsrates hierzu8 betrifft, im Raster unter dem Kriterium „Dokumentation und Veröffentlichung“ subsumiert.
  • Die drei häufigsten Auflagenkategorien sind:
    • Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
    • Regelmäßige Bewertung der Studiengänge und Einbeziehung Externer
    • Qualitätsberichte9

Es sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Weiterentwicklung von Qualitätsmanagementsystemen an den Hochschulen von einer langsamen Verschiebung der Auflagen/Auflagenkategorien auszugehen ist: Im ersten Akkreditierungsvorgang nach neuem Recht ausgesprochene Auflagen werden in der Regel innerhalb der Auflagenerfüllungsfrist erfüllt und damit voraussichtlich bei Reakkreditierung desselben Qualitätsmanagementsystems nicht wieder relevant.

Basierend auf der vorliegenden Gesamtauswertung der Akkreditierungsentscheidungen in der Systemakkreditierung erscheinen beispielsweise folgende Themen von Interesse:

  • Detailuntersuchung einzelner Auflagenkategorien, ggf. inklusive der zugehörigen Begründungen für die jeweiligen Auflagen, insbesondere für die folgenden Auflagenkategorien:
    • Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
    • Regelmäßige Bewertung der Studiengänge und Einbeziehung Externer
  • Untersuchung von Qualitätsentwicklungen auf Hochschulebene (frühestens mit ersten Hochschulen, die das Akkreditierungssystem nach neuem Recht zum zweiten Mal durchlaufen, ab 2028 möglich).

Anhang

Datenbasis: Auflagenkategorien

  1. Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten

  2. Regelmäßige Bewertung der Studiengänge und Einbeziehung Externer

  3. Qualitätsberichte

  4. Systematische Umsetzung der Kriterien

  5. Unabhängigkeit der Qualitätsbewertung

  6. Wirkung und Weiterentwicklung

  7. Beschwerdesystem

  8. Dokumentation

  9. Datenerhebung

  10. Leitbild Lehre

Datenbasis: Auflagentexte


  1. Einschließlich: Akkreditierte Studiengänge und Hochschulen, deren erster Akkreditierungszeitraum nach dem Stichtag liegt.↩︎

  2. Abrufbar unter https://archiv.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Veroeffentlichungen/Berichte/Bericht_themenbezogene_Stichprobe_Systemakkreditierung_2017.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2025. Im Folgenden kurz: „Bericht Systemakkreditierung (2017)“.↩︎

  3. Vgl. die Auswertung zu akkreditierten Hochschulen vom 02.01.2025 unter https://rpubs.com/MNE/akkhoch (zuletzt abgerufen am 07.03.2025). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Auswertung auch vier Hochschulen im Alternativen Verfahren enthält. Die folgenden Tabellen enthalten eine Übersicht über verschiedene Merkmale dieser 81 Hochschulen. Zum Vergleich mit dem Gesamtbestand kann die Auswertung über alle akkreditierten Studiengänge (alle Verfahrenslinien) vom 02.01.2025 herangezogen werden.[^4]↩︎

  4. Bedingt ist dies u.A. durch fehlende und/oder deutlich verspätete Eintragungspraxis intern akkreditierter Studiengänge.↩︎

  5. Ein Stellungnahmeverfahren zum vorläufigen Beschluss des Akkreditierungsrates wird eingeleitet, wenn der Akkreditierungsrat beabsichtigt, in negativer Hinsicht vom Vorschlag von Agentur/Gutachtergremium abzuweichen.↩︎

  6. Für die Auswahl der Hochschulen, die in 2024 behandelt wurden, heißt dies: Hochschulen, die in der Dezembersitzung AR 123 des Akkreditierungsrates erstmals behandelt wurde, konnten nicht einbezogen werden. Hochschulen, die in der Septembersitzung AR 122 des Akkreditierungsrates erstmals behandelt wurden, konnten nur einbezogen werden, wenn kein Stellungnahmeverfahren eingeleitet wurde oder wenn das Stellungnahmeverfahren bereits abgeschlossen und die Entscheidung veröffentlicht wurde.↩︎

  7. Vgl. „Raster für Akkreditierungsberichte“, „Typ Systemakkreditierung“, unter https://www.akkreditierungsrat.de/de/antragstellung/antragstellung, zuletzt abgerufen am 05.05.2024.↩︎

  8. Vgl. „Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen“, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 10.06.2022 (Drs. AR 61/2022), https://www.akkreditierungsrat.de/sites/default/files/downloads/2022/AR_Beschluss_Anforderungen%20Ver%C3%B6ffentlichungspraxis_2022-06-10_Drs.%20AR%2061-2022.pdf, zuletzt abgerufen am 10.03.2025.↩︎

  9. In der 2024 von der Wissenschaftsministerkonferenz beschlossenen revidierten Musterrechtsverordnung besteht keine Grundlage mehr für die Pflicht zur Bereitstellung von Qualitätsberichten.↩︎