AR-DatenAnalyse
(ARDA):
Auflagen in der Systemakkreditierung nach neuem Recht – thematische
Analyse
Zum Stichtag 02.01.2025 sind in der ELIAS-Datenbank 17332 akkreditierte Studiengänge an 436 Hochschulen und 135 akkreditierte Hochschulen (hier: Systemakkreditierung oder Alternatives Verfahren) verzeichnet.1
Von den akkreditierten Hochschulen wurden 81 durch den Akkreditierungsrat nach neuem Recht systemakkreditiert. Diese Hochschulen bzw. Teilmengen dieser Hochschulen werden im Folgenden näher betrachtet.
Im Bericht „Auswertung der themenbezogenen Stichprobe „Systemakkreditierung“, durchgeführt 2017“2 wurden bereits Systemakkreditierungsverfahren nach altem Recht (Vertragsabschluss mit einer Agentur vor dem 01.01.2018) untersucht. Als zentrale Ergebnisse dieser Untersuchungen wurde 2017 festgehalten, dass
Ziel der vorliegenden Untersuchung ist, die Entwicklung seit der Einführung des neuen Rechts 2018 mit einer nun deutlich vergrößerten Datenbasis auszuwerten. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den erteilten Auflagen nach neuem Recht und deren Kategorisierung. Hauptziel dieser Kategorisierung (bzw. im ersten Schritt: Kodierung der Auflagentexte) ist, bedeutungsvolle Muster systematisch zu identifizieren. Die im Auflagentext benannten Beanstandungen (hier meint Beanstandung den Teil der Auflage, der einen Mangel benennt) sollen möglichst eindeutig eingeordnet werden. Sofern erforderlich wurden zur Einordnung auch Begründungstexte herangezogen. Dabei wurde jeweils nur eine Auflagenkategorie pro Auflage vergeben. Im Zweifelsfall wurde versucht, den Hauptgrund der jeweiligen Auflage zu identifizieren.
Die Kategorisierung wurde iterativ in drei Schritten vorgenommen:
Erste Kodierung der Auflagentexte und Gruppierung nach relevanten Kategorien.
Prüfung der ersten Gruppierung auf Kohärenz und Relevanz (sinnvolle Abdeckung der vorhandenen Auflagentexte durch die gewählten Kategorien).
Erneute Prüfung der Gruppierung unter Hinzuziehung von Expertenwissen aus dem Bereich der Systemakkreditierung, finale Umbenennungen, Aufspaltungen und Zusammenführungen einzelner Kategorien.
Die ersten beiden Schritte wurden durch der Systemakkreditierung thematisch fachfremde Kräfte vorgenommen, um eine möglichst unabhängige und nicht – beispielsweise bei selbst verfassten Auflagentexten – vorbelastete Schau der Auflagentexte sicherzustellen.
Die jetzige Datenbasis von 81 durch den Akkreditierungsrat systemakkreditierten Hochschulen stellt eine Teilmenge der akkreditierten Hochschulen und Hochschulen mit akkreditierten Studiengängen in der ELIAS-Datenbank dar.3
Aus den nachfolgenden Auswertungen können folgende Resultate abgeleitet werden:
Das Land Baden-Württemberg verzeichnet die meisten systemakkreditierten Hochschulen in absoluten Zahlen und auch die meisten Hochschulen mit akkreditierten Studiengängen oder Akkreditierung der Hochschule. Die meisten aktuell akkreditierten Studiengänge finden sich in Nordrhein-Westfalen.
Die systemakkreditierten Hochschulen sind mehrheitlich Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften.
Die überwiegende Zahl der systemakkreditierten Hochschulen befindet sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
Zur Auswertung der Anzahl der Studiengänge an systemakkreditierten Hochschulen wurde auf die Daten des Hochschulkompass zurückgegriffen, da der Datenbestand der ELIAS Datenbank hierzu noch keine verlässlichen Angaben liefert.4
Im Median hatte eine systemakkreditierte Hochschule laut Stand des Hochschulkompass vom 02.01.2025 75 Studiengänge.
Es werden im Folgenden die durch den Akkreditierungsrat nach neuem Recht ausgesprochenen Akkreditierungsentscheidungen zu Systemakkreditierungen untersucht. Hierzu wird zunächst die gesamte Datenbasis von 81 Hochschulen betrachtet. Im folgenden Kapitel Auflagenkategorien werden diejenigen 44 Hochschulen genauer untersucht, die mit Auflagen akkreditiert wurden.
Auflagen werden in der ELIAS Datenbank in einem Freitextfeld eingetragen. Der Inhalt dieses Freitextfeldes kann bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates regulär überarbeitet werden. Dies schließt nicht nur die Erstbehandlung des Antrags auf einer Akkreditierungsratssitzung, sondern z.B. auch mögliche Stellungnahmeverfahren ein. Die Auswertung ist entsprechend limitiert:
Die im Folgenden betrachteten Auflagen spiegeln den Stand der Verfahren nach der Entscheidung des Akkreditierungsrates wider, d.h. ggf. erst nach einem Stellungnahmeverfahren.6
Im Rahmen des Berichts Systemakkreditierung (2017) wurden fünf Qualitätsmanagementsysteme von Hochschulen untersucht. Die Datenbasis der vorliegenden Untersuchung enthält 81 Akkreditierungsentscheidungen zu den Qualitätsmanagementsystemen systemakkreditierter Hochschulen.
Fast die Hälfte der Anträge auf Systemakkreditierung nach neuem Recht, d.h. 37 von 81, werden ohne Auflagen beschieden:
| Akkreditierungsstatus | Anzahl |
|---|---|
| Akkreditiert ohne Auflagen | 37 |
| Akkreditiert (Auflagen erfüllt) | 30 |
| Akkreditiert mit Auflagen | 14 |
Die Datenbasis enthält sowohl Erstakkreditierungen als auch Reakkreditierungen. Es handelt sich dabei für die Hochschulen der Datenbasis jeweils nur um den letzten derartigen Akkreditierungsvorgang. D.h., wenn eine Hochschule nach der Erstakkreditierung bereits mindestens einmal reakkreditiert wurde, wird ausschließlich die letzte noch gültige oder zukünftig gültige Reakkreditierung berücksichtigt, nicht etwaige frühere Akkreditierungsvorgänge.
Die Datenbasis enthält 41% Erstakkreditierungen. Werden nur diese Erstakkreditierungen berücksichtigt, ergibt sich ein im Vergleich zum Anteil der Akkreditierungen ohne Auflagen insgesamt (vgl. Kapitel Akkreditierungsstatus) vergleichbarer Anteil von Akkreditierungen ohne Auflagen:
Es werden im Folgenden die durch den Akkreditierungsrat nach neuem Recht ausgesprochenen Auflagen näher untersucht. Hierzu werden aus der Datenbasis von 81 Hochschulen, diejenigen 44 Hochschulen betrachtet, die mit Auflagen akkreditiert wurden.
Zur systematischen Erfassung der Auflagen im Akkreditierungssystem nach neuem Recht wurden mittels Sichtung der vorhandenen Auflagentexte elf Auflagenkategorien iterativ gebildet (vgl. Kapitel Ziel und Methode sowie die Auflistung der Kategorien im Anhang).
Folgende mögliche Hauptfehlerquellen wurden für die Erfassung der Auflagenkategorien identifiziert:
Es wird insgesamt nicht davon ausgegangen, dass diese Fehlerquellen einen deutlichen Einfluss auf die nachfolgende Auswertung haben.
☛ Achtung: Sieben Auflagen konnten keiner der im Anhang gelisteten Auflagenkategorien zugeordnet werden. Diese sind in der nachfolgenden Darstellung nicht enthalten.
Die mittlerweile vorhandene Datenbasis von 81 Hochschulen ermöglicht eine Auswertung nach vergebenen Auflagen und eine Kategorisierung und damit inhaltliche Erfassung der Auflagen. Es sei nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass noch bis mindestens 2025 Hochschulen über Altverträge mit den betreuenden Agenturen nach altem Recht akkreditiert wurden und werden. Diese Hochschulen konnten in der vorliegenden Auswertung nicht berücksichtigt werden. Die ausgewerteten Hochschulen haben alle das Akkreditierungssystem nach neuem Recht erstmalig durchlaufen, teilweise in Form einer Reakkreditierung (bei bereits vorliegender Erstakkreditierung nach altem Recht), teilweise in Form einer Erstakkreditierung. Die betrachteten Hochschulen werden das Akkreditierungssystem nach neuem Recht erst ca. 2033 ein zweites Mal durchlaufen haben, sodass erst dann die Entwicklung der Qualitätsmanagementsysteme auf Hochschulebene untersucht werden kann.
Die Auswertung der bisher vergebenen Auflagenkategorien birgt trotz diverser Unsicherheiten (vgl. Kapitel Fehlerbetrachtung) einige grundsätzliche Erkenntnisse:
Es sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Weiterentwicklung von Qualitätsmanagementsystemen an den Hochschulen von einer langsamen Verschiebung der Auflagen/Auflagenkategorien auszugehen ist: Im ersten Akkreditierungsvorgang nach neuem Recht ausgesprochene Auflagen werden in der Regel innerhalb der Auflagenerfüllungsfrist erfüllt und damit voraussichtlich bei Reakkreditierung desselben Qualitätsmanagementsystems nicht wieder relevant.
Basierend auf der vorliegenden Gesamtauswertung der Akkreditierungsentscheidungen in der Systemakkreditierung erscheinen beispielsweise folgende Themen von Interesse:
Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
Regelmäßige Bewertung der Studiengänge und Einbeziehung Externer
Qualitätsberichte
Systematische Umsetzung der Kriterien
Unabhängigkeit der Qualitätsbewertung
Wirkung und Weiterentwicklung
Beschwerdesystem
Dokumentation
Datenerhebung
Leitbild Lehre
Einschließlich: Akkreditierte Studiengänge und Hochschulen, deren erster Akkreditierungszeitraum nach dem Stichtag liegt.↩︎
Abrufbar unter https://archiv.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Veroeffentlichungen/Berichte/Bericht_themenbezogene_Stichprobe_Systemakkreditierung_2017.pdf, zuletzt abgerufen am 06.03.2025. Im Folgenden kurz: „Bericht Systemakkreditierung (2017)“.↩︎
Vgl. die Auswertung zu akkreditierten Hochschulen vom 02.01.2025 unter https://rpubs.com/MNE/akkhoch (zuletzt abgerufen am 07.03.2025). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Auswertung auch vier Hochschulen im Alternativen Verfahren enthält. Die folgenden Tabellen enthalten eine Übersicht über verschiedene Merkmale dieser 81 Hochschulen. Zum Vergleich mit dem Gesamtbestand kann die Auswertung über alle akkreditierten Studiengänge (alle Verfahrenslinien) vom 02.01.2025 herangezogen werden.[^4]↩︎
Bedingt ist dies u.A. durch fehlende und/oder deutlich verspätete Eintragungspraxis intern akkreditierter Studiengänge.↩︎
Ein Stellungnahmeverfahren zum vorläufigen Beschluss des Akkreditierungsrates wird eingeleitet, wenn der Akkreditierungsrat beabsichtigt, in negativer Hinsicht vom Vorschlag von Agentur/Gutachtergremium abzuweichen.↩︎
Für die Auswahl der Hochschulen, die in 2024 behandelt wurden, heißt dies: Hochschulen, die in der Dezembersitzung AR 123 des Akkreditierungsrates erstmals behandelt wurde, konnten nicht einbezogen werden. Hochschulen, die in der Septembersitzung AR 122 des Akkreditierungsrates erstmals behandelt wurden, konnten nur einbezogen werden, wenn kein Stellungnahmeverfahren eingeleitet wurde oder wenn das Stellungnahmeverfahren bereits abgeschlossen und die Entscheidung veröffentlicht wurde.↩︎
Vgl. „Raster für Akkreditierungsberichte“, „Typ Systemakkreditierung“, unter https://www.akkreditierungsrat.de/de/antragstellung/antragstellung, zuletzt abgerufen am 05.05.2024.↩︎
Vgl. „Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis systemakkreditierter Hochschulen“, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 10.06.2022 (Drs. AR 61/2022), https://www.akkreditierungsrat.de/sites/default/files/downloads/2022/AR_Beschluss_Anforderungen%20Ver%C3%B6ffentlichungspraxis_2022-06-10_Drs.%20AR%2061-2022.pdf, zuletzt abgerufen am 10.03.2025.↩︎
In der 2024 von der Wissenschaftsministerkonferenz beschlossenen revidierten Musterrechtsverordnung besteht keine Grundlage mehr für die Pflicht zur Bereitstellung von Qualitätsberichten.↩︎