AR-DatenAnalyse
(ARDA):
Auflagen in der Programmakkreditierung nach neuem Recht – thematische Analyse
Zum Stichtag 29.09.2023 waren in der ELIAS-Datenbank 17837 akkreditierte Studiengänge und 128 systemakkreditierte Hochschulen verzeichnet.1 Dies umfasst sowohl Akkreditierungen nach neuem Recht (Vertragsabschluss mit einer Akkreditierungsagentur ab dem 01.01.2018), als auch Akkreditierungen nach altem Recht (Vertragsabschluss mit einer Agentur vor dem 01.01.2018). Die akkreditierende Organisation, d.h. die Organisation, die das Akkreditierungssiegel verleiht, ist nach altem Recht die jeweilige Agentur, nach neuem Recht der Akkreditierungsrat oder eine systemakkreditierte Hochschule.2
Von den akkreditierten Studiengängen haben 4049 Studiengänge einen Antragstyp der Programmakkreditierung im neuen Recht3 und den „Akkreditierungsrat“ als „Akkreditierende Organisation“.4 Diese Studiengänge bzw. Teilmengen dieser Studiengänge werden im Folgenden näher betrachtet.
Die Untersuchung baut auf dem Bericht „Ergebnisse der Querschnittstichprobe ‚Auflagen‘“ (AR 56/2018)5 und der Zwischenbilanz „Zwei Jahre neues Akkreditierungssystem (2018-2019) – Ausblick bis Ende 2021“ (AR 36/2020)6 auf. Als zentrale Ergebnisse dieser Untersuchungen wurde 2020 vorläufig festgehalten, dass
Ziel der vorliegenden Untersuchung ist, die seit dem ersten ‚Härtetest‘ im Wintersemester 2020/21 und den Rekordantragseingängen des Jahres 2022 (ca. 1500 Studiengänge mit Antragseingang in der Programmakkreditierung) deutlich vergrößerte Datenbasis in Bezug auf erteilte Auflagen auszuwerten. Die Ergebnisse werden mit der Untersuchung von 2020 verglichen und verwendet, um Felder für mögliche Folgeuntersuchungen zu identifizieren (vgl. Kapitel Fazit).
Die jetzige Datenbasis von 4049 Studiengängen umfasst eine Teilmenge (23%) der 17837 akkreditierten Studiengänge. Die übrigen Studiengänge werden entweder von systemakkreditierten Hochschulen intern akkreditiert oder sind derzeit noch nach altem Recht akkreditiert und werden voraussichtlich erst in den kommenden Jahren nach neuem Recht reakkreditiert.
Die folgenden Tabellen enthalten einen Vergleich zwischen dem Datenbestand aller akkreditierten Studiengänge („Gesamt“) und dem Datenbestand der für die nachfolgenden Auswertungen herangezogenen Teilmenge („Datenbasis“).
Es zeigt sich dass die Datenbasis im Wesentlichen der Verteilung der akkreditierten Studiengänge insgesamt auf Bundesländer, Hochschultypen und Trägerschaft folgt, leichte Abweichungen finden sich lediglich bei den Bundesländern (beispielsweise für Baden-Württemberg, das vergleichsweise bereits mehr systemakkreditierte Hochschulen als z.B. Nordrhein-Westfalen hat7). Auch die Verteilung der Fächergruppen in der Datenbasis folgt im Wesentlichen derjenigen aller akkreditierten Studiengänge.
Bundesland | Anteil Gesamt in Prozent | Anteil Datenbasis in Prozent |
---|---|---|
Nordrhein-Westfalen | 24 | 34 |
Baden-Württemberg | 14 | 8 |
Bayern | 9 | 10 |
Hessen | 9 | 9 |
Niedersachsen | 9 | 14 |
Rheinland-Pfalz | 6 | 3 |
Berlin | 5 | 5 |
Hamburg | 4 | 2 |
Schleswig-Holstein | 4 | 3 |
Brandenburg | 3 | 2 |
Sachsen | 3 | 3 |
Thüringen | 3 | 2 |
Bremen | 2 | 1 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2 | 1 |
Sachsen-Anhalt | 2 | 4 |
Saarland | 1 | 0 |
Hochschultyp | Anteil Gesamt in Prozent | Anteil Datenbasis in Prozent |
---|---|---|
Universitäten | 51 | 48 |
Fachhochschulen / HAW | 42 | 44 |
Kunst- und Musikhochschulen | 3 | 4 |
Pädagogische Hochschule | 2 | 0 |
Berufsakademie | 1 | 1 |
Hochschulen eigenen Typs | 1 | 1 |
Duale Hochschule | 0 | 0 |
Verwaltungshochschule | 0 | 1 |
Trägerschaft | Anteil Gesamt in Prozent | Anteil Datenbasis in Prozent |
---|---|---|
öffentlich-rechtlich | 84 | 84 |
privat, staatlich anerkannt | 14 | 14 |
kirchlich, staatlich anerkannt | 2 | 2 |
Der Akkreditierungsrat verwendet die Fächergruppen, wie sie die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in ihrem Hochschulkompass (HSK) definiert hat. Einem Studienfach können mehrere (unterschiedliche) Fächergruppen zugeordnet sein. Die Gesamtzahl der zugeordneten Fächergruppen ist daher in der Regel größer als die Gesamtzahl der betrachteten Studiengänge. Im Folgenden wurde ermittelt, wie viele Studiengänge aus der jeweiligen Grundgesamtheit der Studiengänge („Gesamt“ oder „Datenbasis“, siehe Einleitung zu Kapitel Datenbasis) mindestens einmal der jeweiligen Fächergruppe zugeordnet wurden.
Fächergruppen | Anteil Gesamt in Prozent | Anteil Datenbasis in Prozent |
---|---|---|
Ingenieurwissenschaften | 21 | 21 |
Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften | 19 | 18 |
Mathematik, Naturwissenschaften | 16 | 16 |
Lehramt | 16 | 16 |
Sprach- und Kulturwissenschaften | 13 | 11 |
Gesellschafts- und Sozialwissenschaften | 12 | 14 |
Kunst, Musik, Design | 6 | 7 |
Medizin, Gesundheitswissenschaften | 5 | 5 |
Agrar- und Forstwissenschaften | 1 | 2 |
Öffentliche Verwaltung | 0 | 1 |
Es werden im Folgenden die durch den Akkreditierungsrat nach neuem Recht ausgesprochenen Akkreditierungsentscheidungen untersucht. Hierzu wird zunächst die gesamte Datenbasis von 4049 Studiengängen betrachtet. Im folgenden Kapitel Auflagenkategorien werden diejenigen 1235 Studiengänge genauer untersucht, die mit Auflagen akkreditiert wurden.
Auflagen werden in der ELIAS Datenbank in einem Freitextfeld eingetragen. Der Inhalt dieses Freitextfeldes kann bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrates regulär überarbeitet werden. Dies schließt nicht nur die Erstbehandlung des Antrags auf einer Akkreditierungsratssitzung, sondern z.B. auch mögliche Stellungnahmeverfahren ein. Die Auswertung ist entsprechend limitiert:
Die im Folgenden betrachteten Auflagen spiegeln den Stand der Verfahren nach der Entscheidung des Akkreditierungsrates wider, d.h. ggf. erst nach einem Stellungnahmeverfahren.9
Laut Zwischenbilanz war 2020 die Trendwende bei den Auflagen, die vom Regelfall zur Ausnahme werden sollen, erreicht: Zum damaligen Auswertezeitpunkt waren ca. 70% der Studiengänge nach neuem Recht ohne Auflagen akkreditiert.
Das Ergebnis der Zwischenbilanz kann auf Grundlage der bis einschließlich Mitte 2023 deutlich vergrößerten Datenbasis (4049 Studiengänge gegenüber 349 Studiengängen in der damaligen Auswertung) bestätigt werden:Akkreditierungsstatus | Anzahl |
---|---|
Akkreditiert ohne Auflagen | 2814 |
Akkreditiert (Auflagen erfüllt) | 608 |
Akkreditiert mit Auflagen | 557 |
Akkreditiert (Auflagen teilweise erfüllt) | 70 |
Die Datenbasis enthält sowohl Erstakkreditierungen als auch Reakkreditierungen. Es handelt sich dabei für die Studiengänge der Datenbasis jeweils nur um den letzten derartigen Akkreditierungsvorgang. D.h., wenn ein Studiengang nach der Erstakkreditierung bereits mindestens einmal reakkreditiert wurde, wird ausschließlich die letzte noch gültige oder zukünftig gültige Reakkreditierung berücksichtigt, nicht etwaige frühere Akkreditierungsvorgänge.
Die Datenbasis enthält 30% Erstakkreditierungen.
Werden nur diese Erstakkreditierungen berücksichtigt, ergibt sich ein im
Vergleich zum Anteil der Akkreditierungen ohne Auflagen insgesamt (vgl.
Kapitel Akkreditierungsstatus)
leicht reduzierter Anteil von Akkreditierungen ohne Auflagen:
Die Datenbasis enthält 1970 Studiengänge mit dem Abschlussgrad „Bachelor/Bakkalaureus“ und 2068 Studiengänge mit dem Abschlussgrad „Master“. Auf diese verteilen sich die Akkreditierungen ohne Auflagen wie folgt, wobei im Vergleich zum Anteil der Akkreditierungen ohne Auflagen insgesamt (vgl. Kapitel Akkreditierungsstatus) jeweils keine deutliche Abweichung zu verzeichnen ist:
Es werden im Folgenden die durch den Akkreditierungsrat nach neuem Recht ausgesprochenen Auflagen näher untersucht. Hierzu werden aus der Datenbasis von 4049 Studiengängen diejenigen 1235 Studiengänge betrachtet, die mit Auflagen akkreditiert wurden.
Zur systematischen Erfassung der Auflagen wurde bereits im Bericht ‚Auflagen‘ eine Kategorisierung der Auflagen nach altem Recht eingeführt, die insgesamt 42 Kategorien auswies.
Zur systematischen Erfassung der Auflagen im Akkreditierungssystem nach neuem Recht wurden 2020 63 Auflagenkategorien eingeführt (vgl. deren Auflistung im Anhang). Die Referent/-innen der Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat wählen für die avisierte(n) Auflage(n) eine oder mehrere der vorgegebenen Auflagenkategorien aus. Die Anzahl der Auflagenkategorien pro Auflage ist dabei frei. Bei mehreren Auflagen erfolgt keine direkte Zuordnung der jeweiligen Auflagenkategorie(n) zur jeweiligen Auflage.
Für die durch den Akkreditierungsrat vor Einführung der Auflagenkategorien getroffenen Entscheidungen wurden die entsprechenden Kategorien anhand des jeweiligen Auflagentextes (Stand 2021) nachgetragen. Diese Nacherfassung wurde bei insgesamt über 400 Studiengängen manuell vorgenommen.
Folgende mögliche Hauptfehlerquellen wurden für die Erfassung der Auflagenkategorien identifiziert:
Des Weiteren wurde in 57 Fällen trotz Akkreditierung mit Auflagen laut Akkreditierungsstatus keine Auflagenkategorie vergeben. Dies sind 5% der Studiengänge der Datenbasis, die mit Auflagen akkreditiert wurden. Da die Auflagenkategorie kein Pflichtfeld ist, kann es sich hierbei um einfache Fehler handeln. In einer geringfügigen Anzahl von Fällen wurden allerdings Anträge aufgespalten (Antragsnummer beginnend mit 200), sodass die Datenbank akkreditierter Studiengänge ggf. für den ursprünglichen oder den abgespaltenen Antrag nicht die aktuellen Informationen enthält.
Das Ausmaß fehlerhafter Eintragungen wurde qualitativ anhand eines Kriteriums („Studierbarkeit“, mit drei zugeordneten Auflagenkategorien, vgl. Anhang) überprüft: Es wurde hierbei nicht ausgewertet, in wie vielen Fällen eine entsprechende Auflagenkategorie nicht ausgewählt wurde, aber aufgrund des Auflagentextes hätte werden müssen (Falschnegative), sondern lediglich, in wie vielen Fällen eine entsprechende Auflagenkategorie zwar ausgewählt wurde, jedoch aufgrund des Auflagentextes fraglich erschien (Falschpositive). Ergebnis:
Es wurden 2140 Auflagenkategorien, darunter 50 distinkt, für 1235 Studiengänge vergeben. 13 Auflagenkategorien wurden bisher nicht vergeben. Die Auflagenkategorien wurden sowohl insgesamt als auch nach Jahren aufgeteilt ausgewertet. In Anhang findet sich eine vollständige Darstellung der insgesamt vergebenen Auflagenkategorien. Es sei hier bereits auf zwei zentrale Punkte aus den Grafiken zu den Auflagenkategorien hingewiesen:
Zum zweiten Punkt: Die genannte Änderung im Umfang der Plausibilitätsprüfung bedingt, dass aus dem Rückgang der Häufigkeit der jeweiligen Auflagenkategorie für Diploma Supplement und Mobilität, Anrechnung und Anerkennung nicht auf eine effektive Qualitätsverbesserung an den Hochschulen geschlossen werden kann. Es kann sich auch um einen sekundären Effekt aufgrund der Änderung des Prüfverhaltens handeln. Klarheit hierzu könnte z.B. eine stichprobenartige Prüfung des aktuellen Sachstandes schaffen.
Nachfolgend wird die Anzahl zugeordneter Auflagenkategorien nach dem Jahr wiedergegeben, in dem die Erstbehandlung des jeweiligen Antrags auf einer Sitzung des Akkreditierungsrates erfolgte. Es sei darauf hingewiesen, dass die Zeitspanne zwischen Erstbehandlung und Entscheidung des Akkreditierungsrates (ggf. nach Stellungnahmeverfahren) sich über mehrere Jahre erstrecken kann, in der Regel allerdings nicht mehr als zwei.
☛ Achtung: Im Jahr 2019 wurden vergleichsweise wenige Anträge behandelt. Außerdem sind Einflüsse von Effekten aus dem Einarbeitungsprozess aller Beteiligten in die Programmakkreditierung nach neuem Recht nicht auszuschließen.
☛ Achtung: Da im laufenden Jahr 2023 noch nicht alle Anträge behandelt wurden, handelt es sich bei dieser Grafik lediglich um ein Zwischenergebnis. Insbesondere konnte die 118. Akkreditierungsratssitzung hinsichtlich der Auflagenkategorien in Gänze noch nicht berücksichtigt werden.
Die mittlerweile vorhandene Datenbasis von 4049 Studiengängen, die sich gegenüber der Zwischenbilanz um mehr als das Zehnfache erhöht hat, stellt eine im Rahmen des Möglichen repräsentative Auswahl aus der Gesamtzahl der akkreditierten Studiengänge hinsichtlich Bundesland, Art der Hochschule und zugeordneten Fächergruppen dar (vgl. Kapitel Datenbasis). Es sei nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass weiterhin und in größerem Umfang noch bis 2025 Studiengänge das Akkreditierungssystem nach neuem Recht erstmalig durchlaufen werden. Erst im Jahr 2028 wird die erste größere Teilgruppe von Studiengängen den zweiten Akkreditierungsvorgang nach neuem Recht durchlaufen, sodass erst dann anhand der Akkreditierungsvorgänge im neuen Recht Entwicklungen auf Studiengangsebene untersucht werden können.
Hinsichtlich der Anzahl der Studiengänge, die ohne Auflagen akkreditiert wurden, konnte die Auswertung aus der Zwischenbilanz bestätigt werden. Ein deutlicher Einfluss von Akkreditierungsart oder Abschlussgrad auf den Anteil der Akkreditierungen ohne Auflagen ist nicht festzustellen, wenn auch Erstakkreditierungen tendenziell etwas öfter mit Auflagen akkreditiert werden.
Die Auswertung der bisher vergebenen Auflagenkategorien birgt trotz diverser Unsicherheiten (vgl. Kapitel Fehlerbetrachtung) einige grundsätzliche Erkenntnisse. Die insgesamt fünf häufigsten Auflagenkategorien sind bisher:
Diese finden sich - mit Ausnahme der Auflagenkategorie zum Diploma Supplement - in den Hauptjahren der Auswertung (2020 - 2022) jeweils mindestens unter den häufigsten zehn Auflagenkategorien. Zum Diploma Supplement vergleiche die Erläuterungen im Kapitel Auswertung.
Im Rahmen der Weiterentwicklung von Studiengängen an den Hochschulen ist von einer langsamen Verschiebung der Auflagen/Auflagenkategorien auszugehen: Im ersten Akkreditierungsvorgang nach neuem Recht ausgesprochene Auflagen werden in der Regel innerhalb der Auflagenerfüllungsfrist erfüllt und damit voraussichtlich bei Reakkreditierung desselben Studienganges (und Erstakkreditierung neuer Studiengänge der Hochschule, insbesondere bei hochschulweiten Qualitätsmanagementsystemen) nicht wieder relevant. Außerdem kann sich für hochschulweit relevante Auflagen die Auflagenerfüllung in einem ersten Studiengang, der eine Akkreditierung durchläuft, positiv auf alle weiteren Studiengänge auswirken: Wird beispielsweise in einem Studiengang eine Auflage zur Regelung der Anerkennung nach Lissabon-Konvention erteilt, kann die Hochschule ihre Rahmenprüfungsordnung (sofern eine solche vorhanden ist) ändern und so diese Auflage für alle zukünftigen Akkreditierungen vermeiden.
Basierend auf der vorliegenden Gesamtauswertung der Akkreditierungsentscheidungen in der Programmakkreditierung erscheinen beispielsweise folgende Themen von Interesse:
Mittelfristig bietet sich für die Detailuntersuchung einzelner Auflagenkategorien und die analoge Untersuchung für den Bereich der Systemakkreditierung eine Diskussion im Austausch mit allen Akteuren, insbesondere Agenturen und Hochschulen, an. Hierfür sollte jedoch die Überarbeitung der Musterrechtsverordnung abgewartet werden.
Auswählbare Auflagenkategorien (Gesamtübersicht) |
---|
03 Abs. 2 Studienstruktur_Festlegung Regelstudienzeit |
04 Abs. 1 Profilmerkmal_Anwendungsorientiert |
04 Abs. 1 Profilmerkmal_Forschungsorientiert |
05 i.V. 12.6 Profiltyp_weiterbildend |
05_Zugangsvoraussetzungen_Formal |
05_ Zugangsvoraussetzungen_Festlegung |
06 Abs. 2_Abschlussbezeichnung |
06_Abs. 4 Diploma Supplement |
07 Abs. 1 Modularisierung_inhaltliche Konsistenz |
07 Abs. 1 Modularisierung_Modulgrößen |
07 Abs. 2 Modularisierung_Modulbeschreibungen |
07 Abs. 6 Berufsakademien_Relation_Theorie_Praxis |
08 Abs. 1 i.V. 12 Abs. 5 Studierbarkeit_Verteilung der Arbeitsbelastung über den Studienverlauf |
08 Abs. 1 Studienstruktur_Festlegung Kreditpunkte-Arbeitsstundenrelation |
08 Abs. 2 Studienstruktur_Gesamtzahl Kreditpunkte |
08 Abs. 3 Studienstruktur_Umfang Abschlussarbeit |
10 Kooperationen_Hochschulen_Joint_Degree |
11 QP-Curriculum_Formulierung des Qualifikationsprofils_Niveau |
11 QP-Curriculum_Formulierung des Qualifikationsprofil_Allgemeines |
11 QP-Curriculum_Formulierung des Qualifikationsprofils_Kompetenzbereiche |
12 Abs. 1 Didaktik_Lehr- und Lernformen |
12 Abs. 1 Didaktik_Didaktisches Konzept |
12 Abs. 1 Mobilität_Anrechnung_Anerkennung |
12 Abs. 1 Mobilität_strukturelle Mobilitätshindernisse |
12 Abs. 1 QP-Curriculum_Curriculare Umsetzung des Qualifikationsprofils |
12 Abs. 1 QP-Curriculum_Inkonsistenz zu Studiengangsbezeichnung und / oder Abschlussgrad |
12 Abs. 1 Zugangsvoraussetzungen_Angleichung unterschiedlicher Eingangsqualifikationen |
12 Abs. 1 Zugangsvoraussetzungen_Berücksichtigung der erwarteten Eingangsqualifikation |
12 Abs. 2 Personal |
12 Abs. 3 Ressourcen-, Raum- und Sachausstattung |
12 Abs. 4 i.V. 4 Abs. 3 Prüfungen_Abschlussarbeit |
12 Abs. 4 Prüfungen_Kompetenzorientierung Prüfungsform(en) |
12 Abs. 4 Prüfungen_Niveau |
12 Abs. 5 Studierbarkeit_Arbeitsbelastung auf Moduleebene |
12 Abs. 5 Studierbarkeit_Prüfungsdichte + Prüfungsorganisation |
12 Abs. 5 Studierbarkeit_Studienorganisation |
12 Abs. 6 Profiltyp_berufsbegleitend |
12 Abs. 6 Profiltyp_dual |
12 Abs. 6 Profiltyp_Fernstudiengang |
12 Abs. 6 Profiltyp_intensiv |
12 Abs. 6 Profiltyp_Teilzeit |
12 Abs. 6 Profiltyp_virtuell_digital_online |
13 Abs. 1 QP_Curriuclum_Fachliche Aktualität und Adäquanz |
13 Abs. 2 Satz 3 Lehramt |
13 Abs. 2 Satz 3 Lehramt_Fachdidaktik |
13 Abs. 2 Satz 3 Lehramt_Polyvalenz |
13 Abs. 2 Satz 3 Lehramt_Praxisphasen |
13 Abs. 2 Satz 3 Lehramt_Schulformspezifika |
13 Abs. 2 Satz 3 Lehramt_Überschneidungsfreiheit |
14 Qualitätsmanagement |
14 Studierbarkeit Studiendauer |
14 Studierbarkeit_Studienerfolg |
15 Geschlechtergerechtigkeit- und Chancengleichheit |
16 Abs. 1 Joint Degree_Anerkennung von Berufsqualifikationen |
16 Abs. 1 Joint Degree_Nachweis Lernergebnisse |
16 Abs. 1 Joint Degree_Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren |
17 Abs. 1 Qualitätsmanagement_lnstrumente |
17 Abs. 2 Qualitätsmanagement_Ableitung von Maßnahmen |
17 Abs. 2 Qualitätsmanagement_Rückkoppelung / Feedbackschleifen |
19 Kooperationen_nichthochschulische_Einrichtungen |
20 Kooperationen_Hochschulen_Double Degree |
20 Kooperationen_Hochschulen_sonstiges |
21 Berufsakademien_Anforderungen_hauptberufliche_Lehrkräfte |
Einschließlich: Akkreditierte Studiengänge und Hochschulen, deren erster Akkreditierungszeitraum nach dem Stichtag liegt.↩︎
Vgl. hierzu weiterführende Informationen unter https://www.akkreditierungsrat.de/de/akkreditierungssystem/akkreditierungssystem, zuletzt eingesehen am 29.09.2023.↩︎
D.h. einen der folgenden Antragstypen: „01. Programmakkreditierung - Begutachtung im Einzelverfahren“, „02. Programmakkreditierung - Begutachtung im Bündel“, „03.1 Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs“, „03.2 Ergänzung eines Kombinationsstudiengangs durch die Aufnahme weiterer Teilstudiengänge“.↩︎
Hinweis: Die Eintragungen in der Datenbank unter „Akkreditierende Organisation“ sind teilweise fehlerhaft (sukzessive Korrektur erfolgt im Rahmen der regulären Überprüfungen der Datenbank): In 24 Fällen waren zwar Antragstypen der Programmakkreditierung ausgewählt, der Akkreditierungsrat jedoch nicht als akkreditierende Organisation eingetragen. In 85 Fällen waren keine Antragstypen der Programmakkreditierung ausgewählt, der Akkreditierungsrat aber dennoch als akkreditierende Organisation verzeichnet. Diese Fälle werden alle im Folgenden aus der Auswertung ausgeschlossen.↩︎
Abrufbar unter https://akkreditierungsrat.de/de/media/50, zuletzt abgerufen am 09.10.2023. Im Folgenden kurz: „Bericht ‚Auflagen‘“.↩︎
Abrufbar unter https://akkreditierungsrat.de/de/media/103, zuletzt abgerufen am 09.10.2023. Im Folgenden kurz: „Zwischenbilanz“.↩︎
Vgl. ELIAS-Datenbank, „akkreditierte Hochschulen“, unter https://antrag.akkreditierungsrat.de/, zuletzt eingesehen am 29.09.2023.↩︎
Ein Stellungnahmeverfahren zum vorläufigen Beschluss des Akkreditierungsrates wird eingeleitet, wenn der Akkreditierungsrat beabsichtigt, in negativer Hinsicht vom Vorschlag von Agentur/Gutachtergremium abzuweichen.↩︎
Für die Auswahl der Studiengänge, die in 2023 behandelt wurden, heißt dies: Studiengänge, die in der Septembersitzung AR 118 des Akkreditierungsrates erstmals behandelt wurde, konnten nicht einbezogen werden. Studiengänge, die in der Junisitzung AR 117 des Akkreditierungsrates erstmals behandelt wurden, konnten nur einbezogen werden, wenn kein Stellungnahmeverfahren eingeleitet wurde oder wenn das Stellungnahmeverfahren bereits abgeschlossen und die Entscheidung veröffentlicht wurde.↩︎